Beschluss über das Fortbestehen der UEK

Beschluss der 6. Tagung der UEK-Vollkonferenz der UEK

16. Mai 2008

Wortlaut des Beschlusses

Die Vollkonferenz nimmt den Bericht des Präsidiums über die ersten Schritte in dem verstärkten Miteinander von EKD, UEK und VELKD mit Zustimmung zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland noch nicht so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich wäre.


Begründung der Beschlussvorlage

1. Zum Stand der Zusammenarbeit der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages zwischen EKD und UEK am 1. Januar 2007 hat die Zusammenarbeit der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ein höheres Maß an Verbindlichkeit gewonnen. Gleichwohl müssen sich die Abläufe in diesem Stadium jetzt neu einspielen.

Damit das „Verbindungsmodell“ gelingen und weiter entwickelt werden kann, muss die UEK ihre besondere Rolle im Dreieck mit EKD und VELKD in vielfacher Hinsicht ausfüllen. Die inhaltliche Ausrichtung dieses Parts hat das Präsidium in den „Theologischen und kirchenpolitischen Grundlinien der UEK“ vom September 2007 dargelegt. Über erste Schritte in der Umsetzung des Verbindungsvertrags und der Neuausrichtung der Arbeit der UEK informiert der Bericht des Präsidiums zur Vollkonferenz 2008.

Nach nunmehr fünfjährigem Bestehen hat die UEK eine ganze Reihe ihrer Arbeitsfelder bereits in die Zuständigkeit der EKD übertragen, wie vor allem die Ökumenearbeit, aber auch die Geschäftsführung der Kirchengerichte und der Arbeitsrechtlichen Kommission. Mit der Überführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in Kürze ein weiterer wichtiger Bereich von der EKD übernommen werden. In anderen Bereichen, insbesondere in der theologischen Grundsatzarbeit und in der liturgischen Arbeit, wird eine verstärkte Zusammenarbeit angestrebt; gerade hier muss aber auch das besondere Profil der UEK-Kirchen herausgearbeitet und im Kontext der EKD zur Geltung gebracht werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der EKD noch nicht so weit verwirklicht, dass das Fortbestehen der UEK entbehrlich wäre.

Es ist zu erwarten, dass nicht nur das Zusammenrücken der Verwaltungen, sondern auch die Zusammenarbeit der miteinander verbundenen Synoden in der kommenden gemeinsamen Amtszeit von sechs Jahren das Miteinander von EKD, UEK und VELKD nachhaltig verändern und vertiefen wird. In diesen Jahren sind auch Formen theologischer Profilierung zu erproben, in denen die lutherischen, reformierten und unierten Beiträge in ihrem Reichtum in der EKD entfaltet werden können, auch wenn es die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im rechtlichen Sinn einmal nicht mehr geben sollte.


2. Zum rechtlichen Hintergrund des Beschlusses

Im Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. Februar 2003 heißt es (§ 7):

Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist. Für die Feststellung dieses Tatbestandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz und mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen.

Entsprechend sieht die Grundordnung der UEK Art. 3 (3) vor:

Die Union wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union eine Aufgabenübertragung an die Evangelische Kirche in Deutschland möglich macht.

Im Frühjahr 2014 wird die UEK erneut prüfen, ob nach dem Grad der Zusammenarbeit zwischen EKD und UEK eine endgültige Übertragung der Aufgaben der UEK an die EKD möglich ist.



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